SolothurnWest


Einkaufszentrum Coop Kofmehlareal


Richtplananpassung Kofmehlareal

Innerhalb der Auflagezeit haben offenbar fast 100 Personen Einwendungen gegen das geplante Einkaufszentrum gemacht.

Einkaufszentrum Coop Kofmehlareal >>

Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom Januar 2010 den Teilzonenplan- und Gestaltungsplan Kofmehlareal abgewiesen und den Anwohnern vollumfänglich recht gegeben. Für eine Aufnahme in den kant. Richtplan stellt das Bundesgericht wie auch die Gesetzgebung Bedingungen:

Die Umnutzung von einem Industrie- und Gewerbeareal zu einem Einkaufszentrum bedeutet eine derartige Steigerung des Verkehrsaufkommens, dass die Gesamtverkehrsbelastung neu überprüft werden muss.

Der bestehende Richtplan muss nach Bundesrecht (Raumplanung) zwingend aktualisiert werden.

Es muss eine genügende Kapazität bezüglich Verkehrsinfrastruktur nachgewiesen werden.

Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr/Langsamverehr muss genauer überprüft werden, als es bisher geschehen ist.

Es müssen alle Einkaufszentren im kantonalen Richtplan aufgeführt sein.

Es muss eine Koordination und Abstimmung erfolgen, lokal, regional, kantonal

Es muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, nicht nur Coop hat Interessen, auch die Anwohner - diese müssen transparent gegeneinander abgewogen werden.

Offensichtlich sind viele Anwohner zur Ansicht gelangt, dass die aufgelegte Richtplananpassung den gestellten Anforderungen nicht genügt und ihre Anliegen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie der Kanton auf die Einwendungen reagieren wird - Coop seinerseits liess verlauten, man halte vollumfänglich am geplanten Projekt fest und sei zu keinerlei Kompromissen bereit.

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